Erstattungen bei der Maut

Holen Sie sich was Ihnen zusteht!

Kosten für die Polizei wurden in Deutschland fälschlicherweise mit in die LKW-Maut einbezogen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof am 28. Oktober 2020. Aufgrund dieser Entscheidung sinken die von diesem Tag bis zum 30. September 2021 entrichteten sowie noch zu zahlenden Gebühren rückwirkend. Wo Sie Ihre mögliche Rückzahlung demnächst beantragen können, erfahren Sie hier. Und ebenso, was sich ab dem 1. Oktober ändern wird.

Eine polnische Spedition hatte in Deutschland gegen die hiesigen Mautgebühren geklagt. Sie sah diese angesichts der Eurovignetten- beziehungsweise Wegekostenrichtlinie auf europäischer Ebene als zu hoch veranschlagt. Das Verfahren ging im Anschluss bis zum Europäischen Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg. Dort hatten die Richter am 28. Oktober 2020 geurteilt, dass für die Berechnung der Wegekosten die Anlastung von Kosten für die Verkehrspolizei in der Bundesrepublik nach geltendem europäischen Recht zu beanstanden ist.

Aus diesem Grund aktualisierte Deutschland seine Wegekostenberechnung. Und dies geschieht nicht nur ab dem Inkrafttreten der diesbezüglichen Gesetzesänderung ab dem IV. Quartal 2021, sondern muss auch rückwirkend zum Tag des EUGH-Richterspruchs umgesetzt werden – also dem oben erwähnten 28. Oktober 2020. Umso wichtiger ist es für Transportunternehmen, dass diese „die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie die Einzelfahrtennachweise, ab dem 28. Oktober 2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30. September 2021 aufbewahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Bundesfernstraßenmautgesetz)“, so das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf seiner Webseite.

 

Verjährung für Zeitraum nach Urteil droht zunächst nicht

Das BAG bittet deshalb vor dem 1. Oktober 2021 von Anträgen abzusehen. Die gesamten Belege, deren Bearbeitung gebührenfrei ist, sollen erst nach Ende des Berechnungszeitraums an das Amt übermittelt werden, so der Wunsch der Bundesoberbehörde.

Aber Sie müssen hier generell nicht Schnelligkeit über Genauigkeit beim Einreichen Ihrer Unterlagen stellen. Denn Sie haben nach übereinstimmenden Angaben der beteiligten Stellen bis Ende 2023 Zeit, die Rückzahlung dieser zu viel gezahlten Mautbeträge anzufordern. Auf der Homepage des BAG werden zeitnah die entsprechenden Antragsmodalitäten veröffentlicht, die momentan noch vorbereitet werden und nach Behördenangaben „möglichst einfach“ sein sollen.

Da aber, abhängig vom Ausgang weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen, potenziell auch Rückzahlungen für die Zeiträume vor dem EUGH-Urteil vom Oktober 2020 nicht ausgeschlossen sind, bleibt es wichtig, die aktuelle
Berichterstattung in diesem Feld genau zu verfolgen und ebenso den Kontakt zum BAG zu pflegen. So verjähren beispielsweise nach Angaben der Fachmedien die Ansprüche für 2018 gegen Ende dieses Jahres.

 

Gebühren sinken künftig leicht

Diesen Entwicklungen Rechnung tragend, gibt es ab dem 1. Oktober neue Gebührenstrukturen aufgrund der Änderungen am Bundesfernstraßenmautgesetz. So speist sich die Neuberechnung nicht zuletzt aus dem EUGH-Urteilsspruch, berücksichtigt aber auch andere Aspekte von Infrastruktur- sowie Luft- und Lärmverschmutzungsfragen. Nach den Aussagen von Toll Collect „sinken die Mauttarife pro Kilometer in Abhängigkeit der Schadstoffklasse (insgesamt) leicht.“ Aber in den sogenannten Mautteilsätzen wird der Einsatz der mehr Schadstoffe ausstoßenden Modelle, insbesondere Euro 4 oder älterer Typen, nunmehr ein wenig stärker als zuvor finanziell belastest.

Auf der Seite des BAG kann die Vergleichsübersicht der Mautsätze – einerseits dieseit dem 1. Januar 2019 veranschlagten Tarife, andererseits die ab dem 1. Oktober 2021 zu zahlenden Gebühren – heruntergeladen werden. In der dort erhältlichen PDF-Datei werden für die einzelnen Emissionsklassen und Mautkategorien die alten und neuen Tarife nebeneinandergestellt. Auf einen Blickwird so deutlich, dass in nahezu allen Fällen pro Kilometer geringfügige Entlastungen zu verzeichnen sind.

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