Data provisioning Art 5.1

Bestimmungen zur Bereitstellung und Nutzung von Produkt- und verbundenen Dienstdaten („Daten“) an Dritte iSd Art. 2 (14) der Datenverordnung (EU)2023/2854 („Datenverordnung“) durch MAN Truck & Bus SE als Dateninhaberin i.S.d. Art. 2 (13) der Datenverordnung

Im Rahmen des geltend gemachten Datenzugangsanspruchs gem. Art 5 (1) Datenverordnung gelten zwischen dem Dritten (als jede natürliche oder juristische Person, die weder Dateninhaber noch Nutzer ist) und der MAN Truck & Bus SE („MAN“) als Dateninhaberin die folgenden Modalitäten:

  1. Nutzungsbedingungen

    Für die Datenbereitstellung und – nutzung gelten die Vorgaben der Datenverordnung; insbesondere auch deren Begriffsdefinitionen. Die Bestimmung der Daten unter dem Data Act obliegt der Dateninhaberin und kann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.

    Hinsichtlich der nach der Datenverordnung angeforderten Daten handelt es sich, insbesondere in Verbindung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer, ggf. auch um personenbezogene Daten.

    Der Dritte bestätigt daher, dass
    1. er nach der Datenverordnung berechtigt ist, die angefragten Daten zu erhalten;
    2. ein wirksames Verlangen eines Nutzers oder einer im Namen eines Nutzers handelnden Partei gemäß Art. 5.1 Data Act vorliegt, die Daten an den Dritten bereitzustellen; der Dritte verpflichtet sich, auf Verlangen des Dateninhabers alle erforderlichen Informationen sowie entsprechende Unterlagen zum Nachweis dieser Einstufung vorzulegen
    3. er die Ausübung der Wahlmöglichkeiten oder Rechte des Nutzers nicht unangemessen erschwert hat, auch nicht, indem er ihm Wahlmöglichkeiten auf nicht neutrale Weise anbietet, oder den Nutzer zwingt, täuscht oder manipuliert, oder indem er – auch mittels einer digitalen Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon –, die Autonomie, Entscheidungsfähigkeit oder freie Wahlmöglichkeiten des Nutzers untergräbt oder beeinträchtigt;
    4. er einen Vertrag hinsichtlich der Nutzung der Daten mit dem Dritten geschlossen hat;
    5. er auf ein ggf. bestehendes Recht auf Zugang zu Logger-Daten verzichtet;
    6. die betroffenen Personen (insbesondere Fahrer) umfassend über die Datenverarbeitung durch MAN informiert wurden und insoweit der gegenüber MAN eingegangenen Informationspflicht nachgekommen wurde; und
    7. er selbst im Hinblick auf die angeforderten Daten die datenschutzrechtlichen Anforderungen gegenüber den betroffenen Personen erfüllt. Dazu zählt insbesondere, dass für die Weiterverarbeitung der Daten eine hinreichende Rechtsgrundlage vorliegt und die betroffenen Personen transparent über die Verarbeitung informiert wurden;
    8. er kein Unternehmen oder Teil eines verbundenen Unternehmens ist, das gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 als Torwächter benannt wurde (vgl. Art. 5.3 DA).

    Sofern die vorgenannten Bestätigungen falsch sind und der Dritte dies bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können oder er den zugrundeliegenden Verpflichtungen mindestens fahrlässig nicht nachgekommen ist, versichert er, MAN von sämtlichen daraus resultierenden Bußgeldern oder Schadensersatzforderungen freizustellen bzw. MAN schadlos zu halten.

    Der Dritte bestätigt zudem, dass er die Daten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (insb. Data Act und DSGVO) und den mit dem Nutzer sowie gegebenenfalls mit MAN getroffenen vertraglichen Regelungen nutzt. Insbesondere ist es dem Dritten untersagt, die Daten zu nutzen oder weiterzugeben, wenn eine solche Verarbeitung die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Sicherheitsanforderungen des vernetzten Produkts beeinträchtigen und damit zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Sicherheit von natürlichen Personen führen könnte. Dem Dritten ist es auch untersagt, die Daten zur Entwicklung eines vernetzten Produkts zu nutzen, das mit dem vernetzten Produkt, von dem die Daten stammen, im Wettbewerb steht oder die Daten mit dieser Absicht an einen hinsichtlich dieser Regelungen Außenstehenden weiterzugeben oder nutzen, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und die Produktionsmethoden der MAN zu erlangen.
  2. Bereitstellungspflichten

    Die Dateninhaberin sichert zu, die Daten an den Dritten nach bestem Wissen und Möglichkeiten bereitzustellen. Der Dritte verzichtet ausdrücklich auf alle Garantien in Bezug auf die Qualität, die Eigenschaften und die Quantität der Daten sowie deren Eignung für einen bestimmten Zweck.
  3. Schutz von Geschäftsgeheimnissen

    Sämtliche Informationen, die von der Dateninhaberin als Geschäftsgeheimnisse klassifiziert werden, sind streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die mit dem Nutzer vereinbarten Zwecke zu verwenden. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine entsprechende Markierung im Rahmen der ausgegebenen Daten. Der Dritte verpflichtet sich, alle so markierten Daten streng vertraulich zu behandeln, insbesondere Unbefugten den Zugang zu den Daten zu verwehren, um die Vertraulichkeit zu wahren, und ausschließlich im Rahmen der Erfüllung seines Datenauskunftsanspruches zu verwenden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt zeitlich unbegrenzt, solange das betreffende Wissen nicht allgemein bekannt oder zugänglich ist.

    Dies umfasst zudem auch die Verpflichtung, alle von der Dateninhaberin festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen, die im Falle der Abgabe von Daten unter einer Vertraulichkeitsregelung, bestimmt werden.

    Dem Nutzer ist bekannt, dass die Dateninhaberin die Weitergabe der als Geschäftsgeheimnisse eingestuften Daten verweigern oder aussetzen kann, wenn den angeführten erforderlichen Maßnahmen nicht zugestimmt wurde oder wenn der Nutzer die ggf. vereinbarten Maßnahmen nicht umsetzt oder die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse verletzt wird.

    Verstößt der Dritte schuldhaft gegen eine der in dieser Vereinbarung geregelten Vertraulichkeitspflichten, so ist er verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe vom Dateninhaber nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet.

    Innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Anfrage von MAN wird der Dritte MAN alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Überprüfung der Nutzung, Nichtnutzung und Sicherung von Daten durch den Dritten gemäß diesem Vertrag angemessen und erforderlich sind.

    MAN ist zu den gleichen Zwecken und auf eigenen Wunsch berechtigt, auf eigene Kosten und zu jeder Zeit, jedoch nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr, Audits aller Einrichtungen, Systeme und Unterlagen des Dritten durchzuführen. Solche Prüfungen sind für die regulären Geschäftszeiten und in Absprache mit dem Dritten zu planen, der jede für eine erfolgreiche Prüfung erforderliche Unterstützung und Zusammenarbeit zu leisten hat. Auf hinreichend begründeten Antrag des Dritten werden die Audits von unabhängigen Prüfern durchgeführt, ohne dass MAN ein Recht auf Zugang zu den geschützten Geschäftsgeheimnissen des Dritten hat.

    Im Falle eines drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflichten ist der Dateninhaber berechtigt, auf Unterlassung zu klagen. Der Dritte erkennt an, dass bereits die Androhung oder der Eintritt eines Verstoßes einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann, der durch Geldersatz allein nicht ausgeglichen werden kann.
  4. Haftung

    Die Dateninhaberin haftet unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Dateninhaberin oder durch einen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Dateninhaberin oder einen gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haftet die Dateninhaberin nur für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Dateninhaberin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
  5. Schlussbestimmungen

    Höhere Gewalt („Höhere Gewalt“ meint jedes Ereignis oder Ereignisse (oder die Kombination von Ereignissen), welche die Fähigkeit einer Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten (insbesondere Embargo und Exportkontrolle) nach diesem Vertrag wesentlich und nachhaltig negativ beeinflusst oder beeinflussen, wobei dieses Ereignis entsteht oder zurückzuführen ist auf Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Unfälle, die von der betreffenden Partei billigerweise nicht zu vertreten sind) entbindet die betroffene Partei während der Dauer ihres Vorliegens und eines für die Beseitigung ihrer Auswirkungen angemessenen Zeitraumes von der Erfüllung der dadurch betroffenen vertraglichen Verpflichtung, und zwar im Ausmaß deren Verhinderung durch Höhere Gewalt.

    Der Dritte bestätigt zudem, dass er weder direkt noch indirekt Waren, Software und/oder Technologie, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Datenbereitstellung geliefert werden, in die Russische Föderation und/oder in die Republik Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation und/oder in der Republik Belarus bereitstellt, exportiert oder reexportiert. Gleiches gilt für den Verkauf, die Lizenzierung oder die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie für die Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind.

    Der Dritte wird den Dateninhaber unverzüglich über Probleme bei der Anwendung der vorgenannten Beschränkungen informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck der im vorigen Absatz beschriebenen Beschränkungen untergraben könnten. Der Dritte wird den Dateninhaber innerhalb von zwei Wochen nach einer einseitigen Anforderung, Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen zu vorgenannten Bereitstellungs-, Export und Reexport-Verpflichtungen zur Verfügung stellen.

    Sofern es sich bei dem Dritten um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Dateninhaber München, Deutschland. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Dritte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er im Klageweg in Anspruch genommen wird und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

    Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen dem Dritten und dem Dateninhaber entstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Anwendung zwingender Bestimmungen, die die Rechtswahl einschränken, bleibt davon unberührt.

Version:


12.09.25